Gutachten zu Schimmelpilzbelastungen und Feuchteschäden
Gutachter, Sachverständiger, Experte

Gutachten zu Schimmelpilzbelastungen und Feuchteschäden

Schimmel-Gutachten
Muster: Gutachten des Ingenieur- und Sachverständigenbüros Helmich.



INGENIEUR- UND SACHVERSTÄNDIGENBÜRO HELMICH

Dipl. Wirtsch.-Ing. (FH) Klaus Helmich
Gamburger Weg 10
97877 Wertheim

Tel. 09348-7279488
anfrage@sachverstaendiger-schimmelpilze.de
www.sachverstaendiger-schimmelpilze.de
www.ing-sv-helmich.de


Zertifizierte Fachgebiete

Mein Sachverständigenbüro ist gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 für Schäden an Gebäuden mit folgenden Fachgebiete zertifiziert:

  • Sachverständiger für Feuchte- und Schimmelpilzschäden sowie
  • Sachverständiger für Fenster, Türen, Tore, vorgehängte Fassaden, Wintergärten, vorgefertigte Bauelemente, Feuer- und Rauchschutzabschlüsse sowie


  • Zusätzlich verfügt mein Sachverständigenbüro über eine Zertifizierung [TÜV Rheinland PersCert]:
  • Sachverständiger für die Erkennung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzbelastungen.

  • Als Sachverständiger, Gutachter, Experte erstatte ich bei Schäden und Mängel an Wintergärten, Glashäusern und Glasanbauten nachfolgende Gutachten:

  • Privatgutachten,
  • Gerichtsgutachten,
  • Schiedsgutachten sowie
  • Versicherungsgutachten.




  • 1. Privatgutachten

    In der Regel wird es in Bauprozessen notwendig sein, ein Privatgutachten vor Eingehung eines Prozesses in Auftrag zu geben. Mit Hilfe eines Gutachtens wird es dem Anwalt üblicherweise erst möglich sein dem Gericht eine richtige Darstellung der baufachlichen bzw. bautechnischen Situation und Problematik zu liefern und auf diese Weise den Sach- und Schadensstand ausreichend dem Gericht nahezubringen, zumal nicht immer davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht die eigene notwendige Sachkunde besitzt.

    Mängel in der schriftsätzlichen Darstellung im Gerichtsverfahren, die durch die unterlassene Einholung eines Gutachtens bedingt sein können, bergen die Gefahr in sich, dass das Gericht den Parteivortrag für unschlüssig erachtet und das gerichtliche Verfahren deshalb nicht in die Beweisaufnahme übergeht. Ein ordentlich erstelltes Gutachten wird das Gericht quasi zwingen sich intensiver mit der Sach- und Rechtslage auseinander zu setzen und das Verfahren nicht "voreilig" durch abweisendes Urteil zu beenden.

    Auch der nur beratende Rechtsanwalt wird vielfach schon für ein Beratungsgespräch ein Gutachten benötigen, damit er in die Lage versetzt wird, die oft schwierige Sachlage richtig zu erfassen und darauf basierend seinem Mandanten einen Rat zu erteilen und letztendlich die Erfolgsaussichten und Risiken eines Gerichtsverfahrens einschätzen zu können.

    Im Rahmen der Kostenerstattung eines gewonnen Prozesses stellt sich für den Rechtssuchenden die Frage, inwieweit auch die Kosten eines zuvor eingeholten außergerichtlichen Gutachtens von der Gegenseite zu erstatten sind. In der Regel sehen die Gerichte die Kosten des Privatgutachtens als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung an und können daher gegen den Gegner festgesetzt werden.


    1.1 Welchen Sinn und Zweck hat ein Privatgutachten?

    Ein Privatgutachten dient dazu:
  • dem Auftraggeber fehlendes Fachwissen zu vermitteln,
  • Dritten gegenüber Tatsachen oder Sachverhalte nachzuweisen, um diese zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen,
  • mögliche Ansprüche, ohne gerichtliche Auseinandersetzung und deren Folgekosten, geltend zu machen,
  • Meinungsverschiedenheiten durch Feststellungen von Sachverhalten beizulegen oder
  • gutachterliche Bewertungen von Soll- und Ist-Zuständen.

  • 1.2 Wer zahlt das Privatgutachten?

    Häufig schrecken Verbraucher, auch wenn Sie mit den Leistungen ihres Handwerkers nicht zufrieden sind, vor den Kosten und Folgen eines Gerichtsstreites zurück. Die Frage nach einem Privatgutachten kommt auf, aber hier besteht oft Unsicherheit, wer dieses denn letztendlich bezahlt. Die Frage wird in §91 Abs. 1 ZPO beantwortet. Danach muß die unterliegende Partei die Kosten des Rechsstreites tragen. Allerdings müssen diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein. In der Rechtssprechung und Literatur hat sich hieraus der Leitsatz entwickelt, dass ein Privatgutachten dann erstattungsfähig ist, wenn eine ausreichende Klagegrundlage nur durch einen Sachverständigen beschafft werden konnte, das Gutachten also für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.







    2 Gerichtsgutachten

    Ein Gerichtsgutachten - richtigerweise als Gutachten im Gerichtsauftrag bezeichnet - wird im Rahmen von Rechtsstreiten (selbständiges Beweisverfahren oder Hauptsacheverfahren) für Gerichte erstellt.

    Die Einholung eines Gutachtens ist in der Regel dann erforderlich, wenn durch die besondere Fachkunde des Sachverständigen aus feststehenden Tatsachen Schlussfolgerungen gezogen werden müssen oder wenn Befundtatsachen ermittelt werden müssen, um dem Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der streitigen Behauptungen von Tatsachen zu verschaffen. Der Sachverständige hat dabei die Aufgabe sein Erfahrungs- und Fachwissen dem Gericht zu vermitteln.

    Das Gericht ist dabei nicht an das Ergebnis des Gutachtens gebunden, sondern entscheidet über die Glaubwürdigkeit und Plausibilität des Sachverhaltes nach freier richterlicher Würdigung der Beweise.

    Die Sachverständigenauswahl obliegt dem Prozessgericht. Der Antragsteller kann jedoch einen Sachverständigen vorschlagen.


    2.1 Bisherige Gerichtsgutachten

    Neben zahlreichen Privatpersonen, Firmen und Architekturbüros war ich in den vergangenen Jahren für folgende Gerichte tätig:

  • Oberlandesgericht Dresden

  • Landgericht Achaffenburg
  • Landgericht Bonn
  • Landgericht Bamberg
  • Landgericht Fulda
  • Landgericht Heidelberg
  • Landgericht Kleve
  • Landgericht Krefeld
  • Landgericht Limburg
  • Landgericht Maiz
  • Landgericht Mannheim
  • Landgericht Mosbach
  • Landgericht Münster
  • Landgericht Saarbrücken
  • Landgericht Schweinfurt
  • Landgericht Trier
  • Landgericht Weiden
  • Landgericht Würzburg
  • Landgericht Zwickau

  • Amtsgericht Achaffenburg
  • Amtsgericht Bad Mergentheim
  • Amtsgericht Bochum
  • Amtsgericht Crailsheim
  • Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)
  • Amtsgericht Heidenheim
  • Amtsgericht Idstein
  • Amtsgericht Lahnstein
  • Amtsgericht Miltenberg
  • Amtsgericht Moers
  • Amtsgericht Schweinfurt
  • Amtsgericht Tauberbischofsheim






  • 3. Schiedsgutachten

    Um die Gerichte zu entlasten und eine Einigung zweier Parteien über ein streitbefangenes Objekt ohne Beschreitung des Rechtsweges kurzfristig zu ermöglichen, wurde vom Gesetzgeber das so genannte Schiedsgutachten ins Leben gerufen. Es stellt eine große Chance der außergerichtlichen Streitbeilegung dar, spart Zeit, Kosten und wahrt die guten Beziehung.
    Im internationalen Geschäft, insbesondere in den USA, kommen diese Grundgedanken unter den Begriff der "Mediation" in der letzten Zeit wieder in Mode. Das Schiedsgutachten unterscheidet sich vom außergerichtlichen Gutachten (Privatgutachten) lediglich darin, dass der Vertrag mit dem Sachverständigen nicht von einer, sondern von beiden Parteien geschlossen wird.
    Beide Parteien einigen sich im Vorfeld auf einen Sachverständigen und verpflichten sich in einem gemeinsamen Vertrag mit dem SV, den Ergebnissen und Empfehlungen des Gutachtens Folge zu leisten. Ein Verweigern der Anerkenntnis des Gutachtens der Partei, in deren Sinn das Ergebnis nicht liegt, wird ausgeschlossen. Auf diesem Wege soll vor allem eine schnelle Einigung ermöglicht werden und die Kosten für Gerichte und Anwälte eingespart werden.


    3.1 Vorgehensweise bei Schiedsgutachten

    Zunächst wird zwischen den Parteien und dem Sachverständigen als Schlichter ein Vertrag geschlossen, in dem die strittigen Sachverhalte beschrieben sind und die Vereinbarung getroffen wird, dass sich die Parteien der Beurteilung des Sachverständigen unterwerfen.
    Anschließend wird ein gemeinsamer Ortstermin durchgeführt, bei dem der Sachverständige die zur Beurteilung benötigten Feststellungen und Untersuchungen vornimmt. Daraufhin wird ein schriftlichen Gutachten oder ein schriftliches Ergebnisprotokoll (bei Vereinbarung eines mündlichen Gutachtens) verfasst, an dessen Ergebnis sich beide Parteien rechtskräftig auf Grund des geschlossenen Vertrages gebunden haben.
    Ein Vertragsformular für meine Beauftragung zur Erstellung eines Schiedsgutachtens stelle ich Ihnen gerne zur Verfügung. In diesem Formular sind die gesetzlichen Grundlagen für ein Schiedsgutachten beschrieben. Ferner enthalten Sie die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Leistungen meines Sachverständigenbüros. Diese Seiten können Sie gemeinsam mit der anderen Partei besprechen, ausfüllen und mir in 3 facher Fassung - von beiden Parteien unterschrieben - zusenden.
    Alternativ besteht die Möglichkeit, einen Juristen als Schlichter einzusetzen, der von den Parteien gemeinsam hierfür beauftragt wird. Der Sachverständige unterstützt in diesem Fall den Juristen bei der Klärung des bautechnischen


    3.2 Infos zu Schiedsgutachten

  • Schiedsgutachten dienen ausgesprochen der außergerichtlichen Beilegung einer Streitfrage.
  • Der Schiedsgutachter übernimmt dabei die Funktion eines Schiedsgerichtes.
  • Es handelt sich also bei dem Schiedsgutachten um eine Kombination aus Streitgutachten und Schiedsspruch.
  • Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist rechtskräftig wie die eines Schiedsgerichtes.
  • Voraussetzung dafür ist selbstverständlich, dass alle Beteiligten das Schiedsgutachten wünschen und gemeinsam in Auftrag geben.






    4. Versicherungsgutachten

    Beim Versicherungsgutachten handelt es sich um eine Form des Privatgutachtens.

    Versicherungsgutachten werden bei Sach- und Haftpflichtschäden sowohl von der Versicherung oder von Versicherten/Geschädigten zur Ermittlung einer Schadensursache und Schadenshöhe heran gezogen.


    4.1 Schwerpunkte der Gutachtenerstattung

  • Begutachtung und Plausibilitätsprüfung von Einbruchs-, Sach- und Haftpflichtschäden,
  • Schadensfeststellung,
  • Schadensbewertung,
  • Schadensdokumentation,
  • Schadenshergangsanalysen sowie
  • Zeit- und Restwertermittlung
  • Bei einer Leistungspflicht des Versicherers können vom Sachverständigen Fragen bezüglich der fachgerechten Schadensbeseitigung und der hierfür anfallenden Kosten sowie des möglichen Minderwertes beantwortet werden.

    Optional kann eine Schadensbeseitigung veranlasst und deren fachgerechte Ausführung überwacht werden.

    Es können auch Gegengutachten durch den Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden. Diese sollen mögliche Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft oder unterschiedliche Ansichten über die Schadenhöhe fachlich darlegen. Ist ein solches Gegengutachten erforderlich, müssen die Versicherungs- gesellschaften in der Regel auch die Kosten des Gutachtens tragen.